Arbeitsrecht: Anwalt in Stuttgart informiert zum Homeoffice
Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart: Corona Schutzverordnung sieht Plicht zum Homeoffice vor
STUTTGART. Die Corona-Pandemie wirkt sich weiterhin massiv auf das Wirtschafts- und Arbeitsleben aus. Im Arbeitsrecht gibt es mit der Pflicht zum Homeoffice eine besonders weitreichende Veränderung: Vorübergehend verpflichtet eine Rechtsverordnung Arbeitgeber, ihren Angestellten die Option zur Heimarbeit anzubieten. Die entsprechende Corona Schutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums gilt seit 27.01.2021 und wurde inzwischen bis 30.04.2021 verlängert. Doch welche exakten Vorschriften müssen Arbeitgeber beachten? Mit diesen und weiteren Fragen sehen sich momentan viele Anwälte für Arbeitsrecht wie Matthias Bieringer konfrontiert.
Homeoffice und Corona: Was bedeutet die aktuelle Lage für das Arbeitsrecht in Stuttgart?
Matthias Bieringer als Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart weist darauf hin, dass die Corona Schutzverordnung eine umfassende Pflicht zum Homeoffice vorsieht: „Es gilt der Grundsatz: Wenn Arbeitnehmer ihre Aufgaben von zu Hause erledigen können, müssen Arbeitgeber dies ermöglichen.“ Einschränkungen auf Betriebe mit einer bestimmten Größe gibt es nicht. Kleinunternehmen müssen sich genauso wie Großkonzerne an diese Regelungen halten. Abweichungen erlaubt die Verordnungen nur, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe die Anwesenheit im Unternehmen erfordern. Das gilt zum Beispiel für Fabrikmitarbeiter, Handwerker und Verkäufer. Bei den meisten Büromitarbeitern dürfte diese Notwendigkeit nicht gegeben sein.
Arbeiten im Homeoffice: Diese Vorschriften im Arbeitsrecht Stuttgart gelten immer
Im Zuge der Corona-Pandemie haben viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Stuttgart die vielfältigen Vorteile des Homeoffice erkannt. Sie wollen diese Möglichkeiten auch künftig nutzen. Viele fragen sich, was unabhängig von der aktuellen Corona Schutzverordnung für grundlegende Vorschriften im Arbeitsrecht gelten.
Rechtsanwalt Matthias Bieringer bezeichnet diese Thematik als komplex und fordert dazu auf, dass sich die Beteiligten eingehend damit auseinandersetzen. Als Beispiel nennt er den Arbeitsschutz: „Auch im Homeoffice muss der Arbeitgeber für die Sicherheit seiner Mitarbeiter sorgen. Er muss zum Beispiel bei Bedarf eine Bildschirmbrille und andere Arbeitsmittel entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung zur Verfügung stellen.“ Eine Kontrolle der Wohnung müssen Arbeitnehmer jedoch nicht befürchten. Die Umstände vor Ort ermittelt der Arbeitgeber mit einer Befragung. Grundsätzlich empfiehlt der Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart eine detaillierte Homeoffice-Vereinbarung, die unter anderem Aspekte wie die Arbeitszeiterfassung beinhaltet.