Arbeitsrecht in München: Mindestausbildungsvergütung beachten
Anwältin für Arbeitsrecht in München: Das ist bei der Azubivergütung wichtig
MÜNCHEN. Im Jahr 2020 ist die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Kraft getreten. Darauf weist Fachanwältin für Arbeitsrecht Birgit Seidel aus München hin. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Auch Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben haben einen Anspruch auf eine Entlohnung entsprechend dem Mindestlohn. Auszubildende, die in Deutschland eine Berufsausbildung beginnen, erhalten dem Mindestausbildungsvergütungsgesetz entsprechend mindestens 550 Euro pro Monat in ihrem ersten Lehrjahr. Zudem erfolgt eine Anpassung in den darauffolgenden Jahren des Ausbildungsverhältnisses. Das Gesetz sieht vor, die Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2022 auf 585 Euro und ab 2023 auf 620 Euro zu erhöhen. Ab dem zweiten Lehrjahr steigt der Ausbildungslohn um 18 Prozent, im dritten Lehrjahr um 35 und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Längerfristiger Einstieg in Azubi Mindestlohn denkbar, betont Anwältin für Arbeitsrecht
„Gleichzeitig nimmt das Gesetz Rücksicht auf Betriebe, für die die Mindestausbildungsvergütung unter Umständen wirtschaftlich nicht tragbar ist. So ist ein längerfristiger Einstieg in den Mindestlohn denkbar, wenn Betriebe ihn aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitnah umsetzen können“, stellt Birgit Seidel heraus. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass der Mindestlohn für Auszubildende nur in solchen Betrieben gilt, wo es keine Tarifverträge für Auszubildende gibt. Ist tariflich ein geringerer Lohn vereinbart, soll dieser unangetastet bleiben. „In der Regel liegen jedoch die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen in den Betrieben über dem gesetzlichen Mindestlohn für Auszubildende“, weiß die Fachanwältin für Arbeitsrecht aus München.
Anwältin für Arbeitsrecht in München: Mindestlohn auch für Teilzeitausbildung
Der Mindestlohn für Auszubildende gilt übrigens auch, wenn es sich um eine Ausbildung in Teilzeit handelt. Auch Teilzeitkräfte haben eine Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung, die sich nach der Vergütung für eine Vollzeit-Ausbildungsstelle richtet. Der Arbeitgeber kann – je nach stundenmäßigem Umfang des Ausbildungsvertrages – auf Basis der Entlohnung für eine Vollzeit-Ausbildungsstelle die Vergütung für einen Teilzeit-Azubi zeitanteilig bzw. prozentual kürzen. Die Ausbildungsvergütung gilt übrigens nicht ausschließlich als Entgelt für die Tätigkeit des Auszubildenden. Sie soll den Azubi und seine Eltern finanziell unterstützen und einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten, gibt Birgit Seidel die Intention der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung wieder.