Fakten zur Abmahnung von Anwältin für Arbeitsrecht in München
Wissenswertes zur Abmahnung im Arbeitsrecht – Anwältin in München informiert
MÜNCHEN. Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht eine Art „gelbe Karte“ für den Arbeitnehmer. Sie kann der Vorbote einer verhaltensbedingten Kündigung sein, soll jedoch zugleich dem Arbeitnehmer die Chance geben, nach einer deutlichen Warnung sein Verhalten zu ändern. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht in München Birgit Seidel hebt hervor, dass eine Abmahnung mit Blick auf ihre Formalien, die Gründe, die Frist und die Folgen durchdacht sein sollte. Sie rät Arbeitgebern deshalb dazu, im Falle einer konfliktreichen Situationen mit einem Arbeitnehmer anwaltlichen Sachverstand hinzuzuziehen. Denn kommt es zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, wird das Gericht auch prüfen, ob die Abmahnung, die einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel vorausgehen muss, eine ausreichende rechtliche Grundlage hatte.
Anwältin für Arbeitsrecht in München: Abmahnung erfüllt verschiedene Funktionen
Die rechtliche Grundlage für eine verhaltensbedingte außerordentliche, gegebenenfalls fristlose Kündigung ist in § 314 Abs. 2 BGB festgehalten. Die Abmahnung erfüllt in Richtung des Arbeitnehmers eine Warnfunktion und soll ihm die Chance geben, sein Verhalten zu ändern bzw. seine Leistung zu verbessern. Sie ist ein Hinweis auf Pflichtwidrigkeiten und droht Konsequenzen für den Fall an, dass der abgemahnte Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert. Insofern dient die Abmahnung zum einen der Dokumentation, dass es zu Pflichtverstößen gekommen ist. Sie ist schriftlich zu verfassen und in der Personalakte einzufügen. Zum anderen soll sie den Arbeitnehmer darauf hinweisen, welches konkrete Verhalten inakzeptabel ist und für den Arbeitgeber einen Pflichtverstoß darstellt. Außerdem soll sie den Arbeitnehmer warnen, dass bei fortgesetztem und wiederholtem pflichtwidrigen Verhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie zum Beispiel eine Kündigung, drohen.
Anwältin für Arbeitsrecht aus München benennt typische Gründe für eine Abmahnung
Auf welchen Gründen kann eine Abmahnung beruhen? „Dazu lassen sich kaum pauschale Aussagen treffen, da die individuelle betriebliche Situation, bestimmte Betriebsvereinbarungen und der jeweilige Arbeitsvertrag Berücksichtigung finden sollten, bevor sich eine Abmahnung aussprechen lässt. Typische Gründe sind zum Beispiel Alkoholkonsum während der Arbeitszeit, grobe Pflichtverstöße wie ständiges und erhebliches Zuspätkommen, sexuelle Belästigung oder Mobbing“, beschreibt Birgit Seidel. Um gut auf eventuell drohende arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht vorbereitet zu sein, empfiehlt sie Arbeitgebern aus München, Abmahnungen in jedem Fall schriftlich zu formulieren. Sie sollten das kritisierte Verhalten konkret, möglichst mit Datum und Uhrzeit, festhalten, die Pflichtverletzung zum Beispiel mit Hinweis auf bestimmte Paragrafen im Arbeitsvertrag genau rügen und eine eindringliche Aufforderung enthalten, sich zukünftig vertragsgetreu zu verhalten. Außerdem sollte ohne Interpretationsspielraum darauf hingewiesen werden, dass für den Fall einer Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.