Stellungnahme der Rechtsanwälte Bieringer und Schad – Sozietät für Arbeitsrecht – zur aktuellen Entwicklung im Eingruppierungsrecht
Die Frage nach der richtigen Eingruppierung beschäftigt derzeit viele Angestellte im Öffentlichen Dienst in den Dienstzimmern in Stuttgart, Karlsruhe und Mannheim. Sie fühlen sich zunehmend ungerecht entlohnt. Der Arbeitsalltag und die konkreten Anforderungen im Beruf, z.B. in den Serviceeinheiten der Gerichtsbarkeit, haben sich grundlegend gewandelt von der Erledigung einzeln zugewiesener Aufgaben hin zur Übernahme komplexer Arbeitsvorgänge wie etwa der „Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/ Verfahrens“. Diese erfordern naturgemäß die Erbringung schwieriger Tätigkeiten in einem nicht ganz unerheblichen, rechtserheblichen Ausmaß für praktisch alle Betroffenen, betont Rechtsanwalt Bieringer.
Aktuell sorgt nun ein Urteil des Arbeitsgericht Karlsruhe vom (ArbG KA v. 29.11.2019, 7 Ca 154/19) für Aufregung, das endlich einmal die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG, 28.02.2018, 4 AZR 816/16) umsetzt und den Anspruch auf Höhergruppierung nach EG 9a FG 2 Teil II Ziff 12.1 EntgeltO zum TV-L zuerkennt, so RA Bieringer.
Dieses erfreuliche Urteil bekräftigt den Wunsch der Angestellten nach zutreffender Eingruppierung und gibt daher Anlass zur Überprüfung der jeweils angewandten Vergütungsgruppe.
Denn nach § 22 BAT ist ein Beschäftigter in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Entscheidend für die Einordnung in die richtige Vergütungsgruppe ist, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen, erläutert Rechtsanwalt Schad. Bereits nach der ständigen Rechtsprechung des BAG war insoweit zu prüfen, welche Arbeitsvorgänge durch die eingruppierte Person erledigt werden. Die neuere Rechtsprechung des BAG geht nunmehr von „großen“ Arbeitsvorgängen“ aus, so dass mehrere Einzeltätigkeiten zusammen gewichtet werden müssen. Oft muss dann nur von einem einzigen Arbeitsvorgang ausgegangen werden, woraus sich nach der neuen Rechtsprechung zumeist eine wesentliche Höhergruppierung des Angestellten gleich um mehrere Entgeltgruppen ergibt.
Diese Chance ergibt sich demnach zumindest für alle Angestellten, die bei Annahme von „großen Arbeitsvorgängen“ auch schwierige Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang erbringen.
„Um kein Geld zu verschenken sollten Betroffene ihre konkreten Ansprüche auf Höhergruppierung noch in diesem Monat prüfen zu lassen.“
Bieringer & Schad / Kanzlei für Arbeitsrecht