Ratgeber Arbeitsrecht in Karlsruhe / Baden-Baden
Stichwort „Entgeltfortzahlung“ im Arbeitsrecht: Anwalt in Karlsruhe zu Entscheidung des BAG
KARLRUHE / BADEN-BADEN. Sechs Wochen krank und gleich die nächste Krankschreibung – wer nach dem ersten unmittelbar einen weiteren Krankenschein vorlegt, hat nach geltendem Arbeitsrecht keinen Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Rechtsanwalt Matthias Bieringer, der eine Kanzlei für Arbeitsrecht in der Region Karlsruhe und Baden-Baden führt, verweist dazu auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (BAG – 5 AZR 505/18): „Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung verweigern, sollte der Arbeitnehmer nach sechs Wochen eine erneute Krankmeldung vorlegen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies klar bestätigt“.
Anwalt für Arbeitsrecht in Karlsruhe / Baden-Baden: Entgeltfortzahlung erfolgt nicht automatisch
Nach Entscheidung des BAGs Erfurt können Arbeitnehmer, die die nach dem Ende einer Krankschreibung wegen einer weiteren Krankheit ausfallen, nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Nur wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen Erkrankung bereits beendet ist, könne Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Allerdings: „Nach Entscheidung der Bundesrichter des fünften Senats liegt die Beweispflicht dafür auf Seite des Arbeitnehmers. Er muss also nachweisen, dass es sich um eine neuerliche Erkrankung und nicht um das Fortbestehen der ersten Erkrankung handelt“, schildert Matthias Bieringer. In dem, dem BAG vorliegenden Fall gaben die Richter einem Arbeitgeber Recht. Geklagt hatte eine Altenpflegerin aus Niedersachsen, die bei Vorlage der zweiten Krankschreibung keine Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber bekommen hatte. Der Streitwert lag bei 3400 Euro Bruttogehalt zzgl. Zinsen für etwa sechs Wochen.
Arbeitnehmer in Beweispflicht – Anwalt für Karlsruhe / Baden-Baden zu Entscheidung im Arbeitsrecht
Im vorliegenden Fall hatte die Altenpflegerin zunächst eine Krankmeldung wegen einer psychischen Erkrankung vorgelegt. Am letzten Tag des Zeitraums der ersten Arbeitsunfähigkeit stellte eine andere Ärztin eine neue Krankschreibung für eine am nächsten Tag geplante Operation aus. Weil die Klägerin weder vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht noch in der Revisionsverhandlung darstellten konnte, dass die erste Krankschreibung vor Beginn der neuen endete, musste sie über die sechs Wochen der zweiten Krankschreibung auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld verzichten. Anwalt Matthias Bieringer erklärt: „Arbeitnehmer haben in der Regel in den ersten sechs Wochen einer Krankschreibung Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld über einen Zeitraum von bis zu 72 Wochen“.