Anwalt für Arbeitsrecht Stuttgart: Corona und Arbeitsschutz
Was Arbeitgeber in Stuttgart zu neuen Regelungen im Arbeitsrecht wissen müssen
STUTTGART. Mit einer umfangreichen Rechtsverordnung im Arbeitsrecht will der Gesetzgeber die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz reduzieren. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums gilt seit 27. Januar 2021. Eine überarbeitete Verfassung seit Mitte März bis Ende April. Die vielfältigen Bestimmungen dieser Corona-Schutzverordnung stellen Unternehmen in Stuttgart und der Region vor große Herausforderungen. Zum einen beziehen sich die Bestimmungen auf die erforderlichen Anti-Corona Maßnahmen am Arbeitsplatz. Zum anderen sieht die Verordnung eine weitgehende Homeoffice-Pflicht vor.
Arbeitsrecht in Stuttgart während Corona: Darauf müssen Arbeitgeber achten
Das Arbeitsministerium hat sämtliche bekannten allgemeinen Corona Schutzmaßnahmen in die Verordnung aufgenommen. Das heißt konkret: Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass sich ihre Mitarbeiter an die Abstands- und Hygieneregeln sowie gegebenenfalls an die Maskenpflicht halten. So muss der Mindestabstand zwischen Arbeitnehmern 1,5 Meter betragen. Wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, besteht Maskenpflicht. Die Abstandsregeln gelten auch für Pausenräume und Kantinen. Arbeiten mehrere Angestellte in einem Raum, müssen jeder Person mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Matthias Bieringer als Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart rät Arbeitgebern zusätzlich nach wie vor: „Statten Sie Ihren Betrieb mit Flüssigseife- und Handtuchspendern aus und besorgen Sie ausreichend medizinische Gesichtsmasken.“
Homeoffice-Pflicht: Diese konkreten Regeln gelten im Arbeitsrecht in Stuttgart
Die folgenreichste Regelung der Corona Schutzverordnung ist die Pflicht zum Homeoffice. Ausnahmen bestehen nur, wenn Mitarbeiter aus zwingenden betrieblichen Gründen im Unternehmen präsent sein müssen. Bei Mitarbeitern in der Produktion, in Pflegeeinrichtungen oder in geöffneten Einzelhandelsgeschäften liegt dieser Ausnahmefall eindeutig vor. Bei den meisten Büromitarbeitern sieht das anders aus. Matthias Bieringer betont in diesem Zusammenhang eine Besonderheit der Regelung: „Die Homeoffice-Pflicht besteht ausschließlich für Arbeitgeber. Sie müssen die Heimarbeit als Option anbieten. Für Arbeitnehmer belässt es die Verordnung bei einer dringenden Empfehlung, dieses Angebot wahrzunehmen.“
Alle Regelungen der Corona-Schutzverordnung unterliegen der Aufsicht der Arbeitsschutzbehörden in den Bundesländern. Die Behörden können die Einhaltung wie alle anderen Bestimmungen des Arbeitsschutzes kontrollieren und sanktionieren. Arbeitnehmern steht das gewohnte Beschwerderecht des Arbeitsschutzgesetzes zu. Der Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart empfiehlt die penible Einhaltung der Vorschriften: „Das schützt vor Infektionen, behördlichen Sanktionen und juristischem Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.“