Arbeitsrecht in Stuttgart: Arbeitsschutz in Corona Zeiten
Arbeitsschutz ist einheitlich geregelt, weiß Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart
STUTTGART. Was tun, wenn Kollegen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen oder sich gegen regelmäßiges Lüften sträuben? Matthias Bieringer ist Anwalt für Arbeitsrecht in der Metropolregion Stuttgart. Er verweist darauf, dass der Arbeitsschutz auch mit Blick auf die Corona Pandemie in Deutschland einheitlich geregelt ist: „Es besteht ein bundesweit einheitlicher Schutzstandard. Dieser wurde zunächst als Empfehlung mit dem Titel „Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard“ im April 2020 vom Bundesarbeitsministerium veröffentlicht. Mittlerweile wurde eine entsprechende Richtlinie mit dem Titel „SarsCoV2-Arbeitsschutzregel“ im Minsterialblatt veröffentlicht. Die darin enthaltenden Vorschriften gelten befristet für den Zeitraum der epidemischen Lage mit nationaler Tragweite.“
Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart schildert konkrete Vorgaben für Unternehmen
Der Gesetzgeber wird in der Richtlinie konkret und fordert Unternehmen dazu auf, eine ganze Reihe von Vorkehrungen zum Arbeits- und Infektionsschutz zu treffen. So ist auf Handygiene und leicht erreichbare Waschgelegenheiten, das Aushängen von Händewaschregeln und die mindestens arbeitstägliche Reinigung von Sanitärräumen zu achten. Zudem sollen Dienstreisen nur auf dringende Reisen beschränkt werden. Zu den Vorgaben gehören zudem Bodenmarkierungen, um Abstand zu halten. „Auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird darin eingefordert. Zudem sollen Arbeitsmittel möglichst nur von einer Person genutzt werden. Abtrennungen sind vorzusehen“, stellt Matthias Bieringer heraus.