Arbeitsrecht und Corona – Fakten aus Stuttgart
Zusammengefasst: Was Arbeitnehmer in Stuttgart zu Arbeitsrecht und Corona wissen müssen
STUTTGART. Matthias Bieringer ist Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart. Er fasst die wichtigsten Punkte für Arbeitnehmer mit Blick auf die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zusammen:
Entgeltanspruch: Der Entgeltanspruch bleibt bestehen, wenn ein Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfähig ist, aber aus betriebsfremden Gründen nicht arbeiten kann. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Betriebsstätte aufgrund einer Häufung von Covid-19-Fällen geschlossen bleiben muss.
Quarantäne: Arbeitnehmer, die aus Gründen des Infektionsschutzes unter Quarantäne gestellt werden, haben weiterhin einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Umständen eine Entschädigung aus dem Infektionsschutzgesetz erhalten.
Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart zu Kurzarbeitergeld und Home Office
Kurzarbeitergeld: Müssen Betriebe ihre Produktion im Zusammenhang mit der Corona Virus Pandemie einschränken, weil es Lieferengpässe oder Auftragsrückgänge gibt, können sie Kurzarbeit beantragen. Das gilt auch für den Fall, dass der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung schließen oder die Produktion einschränken muss. Das Kurzarbeitergeld muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Es wird für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt und beträgt 60 bzw. 67 Prozent des pauschalierten Nettolohns.
Home Office: Ein Recht auf Home Office gibt es nicht. Arbeitnehmer können aber entsprechende Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber treffen.