Arbeitsrecht und soziale Medien – Fakten aus Stuttgart
Anwalt für Arbeitsrecht aus Stuttgart: Darf der Betriebsrat twittern?
STUTTGART. Wie weit geht die Meinungsfreiheit in Bezug auf die Arbeit der Betriebsräte und ihre Nutzung von sozialen Medien? Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Matthias Bieringer schildert dazu: „Eigentlich sollte sich das Bundesarbeitsgericht genau mit dieser Frage beschäftigen. Doch der beschwerde-führende Arbeitgeber zog kurz vor dem Verhandlungstag seine Beschwerde zurück. In der Sache wurde also bisher noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Dürfen Betriebsräte also twittern oder nicht?“ Der Anwalt für Arbeitsrecht im Großraum Stuttgart hält dies für eine spannende Frage. Denn in Zeiten von Twitter, Facebook und Co. schauen sich nur noch wenige Beschäftigte die Aushänge des Betriebsrates am schwarzen Brett an. Es ist mittlerweile in vielen Betrieben gängige Praxis, dass Informationen von Betriebsräten über E-Mail, Intranet oder auch soziale Medien verbreitet werden. Auch viele Unternehmen nutzen diese Plattformen gezielt zu Werbung, Personalgewinnung oder zur Kundenbindung.
Anwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart: Grundsatzfrage bleibt weiter ungeklärt
Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat einen öffentlich zugänglichen Twitterkanal genutzt, um seine Themen zu verbreiten. Dagegen hatte der Arbeitgeber eine Rechtsbeschwerde eingelegt, in erster Instanz erfolgreich. Das zuständige Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 06.12.2018, Az.: 5 TaBV 107/17) jedoch hob die Entscheidung auf und sah das Twittern des Betriebsrates durch die Meinungsfreiheit abgedeckt. Diese sei nicht an bestimmte Räume gebunden. Der Betriebsrat könne selbst entscheiden, wann eine öffentliche Stellungnahme angebracht sei. „Vorerst heißt es also, Betriebsräte können sich auf ihre Meinungsfreiheit berufen und weiter twittern. Eine höchstrichterliche Entscheidung jedoch steht dazu weiter aus. Deshalb ist denkbar, dass andere Gerichte das Twittern von Betriebsräten anders bewerten. Die Grundsatzfrage dabei: Braucht ein Betriebsrat einen Social-Media-Kanal, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrzunehmen“, schildert der Stuttgarter Anwalt für Arbeitsrecht Matthias Bieringer.