Befristung: Anwalt für Arbeitsrecht in Karlsruhe informiert
Anwalt für Arbeitsrecht aus Karlsruhe erklärt, wann ein Vorgehen gegen eine Befristung Sinn macht
KARLSRUHE. Das Arbeitsrecht sieht grundsätzlich vor, dass Arbeitsplätze befristet sein können. Das heißt zunächst einmal, das Arbeitsverhältnis endet ohne gesonderte Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt. „Eine Befristung ist zum einen gerechtfertigt, wenn sie einen sachlichen Grund hat. Das kann beispielsweise eine Krankheits- oder Schwangerschaftsvertretung sein. Zum anderen kann ein Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund mit einer kalendermäßigen Befristung bis zu zwei Jahren zulässig sein“, stellt Anwalt Benedikt Schad heraus. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Matthias Bieringer führt er eine Kanzlei für Arbeitsrecht in Karlsruhe.
Befristung mit und ohne Sachgrund – Anwalt für Arbeitsrecht in Karlsruhe klärt auf
Befristete Arbeitsverhältnisse liegen nach Angaben des Instituts für Arbeitsmarkt und Betriebsforschung (IAB) auf einem Rekordhoch. Etwa 3,2 Millionen Beschäftigte, das sind 8,3 Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland, waren dem IAB zufolge im Jahr 2018 zeitlich befristet beschäftigt. Zwei von fünf Einstellungen erfolgten demnach auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages. Etwa 1,8 Millionen Stellen seien sachgrundlos befristet. Das ist ein Plus von 14 Prozent im Vergleich zu den Zahlen aus dem Jahr 2017. Aus Arbeitgebersicht sind befristete Arbeitsverhältnisse eine Option, die Probezeit zu verlängern. Oftmals führen nach Angaben des IAB befristete Jobs in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2018 lag die Übernahmequote bei 44,2 Prozent.
Bei Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit der Befristung: Anwalt für Arbeitsrecht in Karlsruhe kontaktieren
„Wenn Arbeitnehmer in Karlsruhe Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Befristung haben, kann eine Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht Sinn machen. Es gibt Prüfsteine, anhand derer eine sachlich begründete Befristung hinterfragt werden kann. Im Zentrum steht dabei die Klärung, ob ein Sachgrund für eine Befristung vorliegt oder ob eine befristete Beschäftigung wiederum befristet verlängert werden darf. Ein Sachgrund kann neben der erwähnten Schwangerschafts- und Krankheitsvertretung auch ein nur vorrübergehender Bedarf an Arbeitsleistung oder eine projektbezogene Mitarbeit sein“, schildert Anwalt Matthias Bieringer. Daneben gibt es nach Einschätzung des Anwalts noch weitere Sachgründe für eine rechtmäßige Befristung. Zudem unterliegt eine Anschlussbeschäftigung nach einem befristeten Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber bestimmten Vorgaben. So darf ein erneutes Arbeitsverhältnis nicht noch einmal befristet sein, auch wenn zwischen der ersten und der zweiten Anstellung eine größere zeitliche Spanne liegt. „Als Anwälte für Arbeitsrecht können wir einschätzen, ob eine Entfristungsklage oder eine Befristungskontrolle im individuellen Fall Sinn macht“, betont Benedikt Schad.