Tarifverträge: Entscheidung im Arbeitsrecht aus Karlsruhe
Anwalt für Arbeitsrecht für Karlsruhe & Baden-Baden zu Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen
KARLRUHE / BADEN-BADEN. Im Einzelfall ausgehandelt und anschließend für allgemeinverbindlich erklärt – diese Praxis in Bezug auf Tarifverträge hat das Bundesverfassungsgericht als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. „Das Bundesverfassungsgericht hat damit klargestellt: Aus dem Grundgesetz ergibt sich kein Anspruch auf eine Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen“, erläutert Anwalt Matthias Bieringer. Er leitet eine Sozietät für Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Region Karlsruhe und Baden-Baden. Das BVG sieht in der im Artikel 9 Abs. 3 GG festgelegten Tarifautonomie keinen Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit. Vor diesem Hintergrund hat die 3. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde einer Gewerkschaft und einer im Rahmen eines Tarifvertrags eingerichteten Sozialkasse nicht zur Entscheidung zugelassen.
Anwalt für Arbeitsrecht, Karlsruhe / Baden-Baden, zu Grenzen der Allgemeinverbindlichkeit
Worum ging es im konkreten Fall? Im Baugewerbe werden Urlaubs-, Altersversorgungs- und Weiterbildungsleistungen über Sozialkassen des Baugewerbes erbracht. Sie wurden im Rahmen eines Tarifvertrages eingerichtet und über Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Im Rahmen von Entscheidungen des Bundesarbeitsministeriums wurden jedoch auch solche Arbeitgeber zu Beiträgen herangezogen, die keinem tarifschließenden Verband über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) angehören. Im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss hatte das BMAS in der Vergangenheit auf Grundlage von § 5 TVG den VTV als allgemeinverbindlich erklärt und in der Folge auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber zu Beiträgen verpflichtet. Diese Entscheidung hat das BVG im Nachhinein für unwirksam erklärt, wogegen eine Sozialkasse und eine Gewerkschaft Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte.
Anwalt für Arbeitsrecht für Karlsruhe / Baden-Baden: Entscheidung mit grundlegender Bedeutung
Zwar könnten laut BVG im Rahmen der Koalitionsfreiheit Tarifparteien auch Tarifverträge abschließen, die darauf abzielen, auch Nichtmitglieder zu verpflichten. Daraus erfolge jedoch mitnichten ein Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit, betont Rechtsanwalt Matthias Bieringer. „Hintergrund der Entscheidung ist auch die Überlegung, nach der der Staat seine Gesetzgebungsbefugnis nicht beliebig an außerstaatliche Stellen weitergeben darf und Bürger nicht Entscheidungen von Akteuren aussetzen darf, die nicht demokratisch oder mitgliedschaftlich legitimiert sind. Insofern hat die Entscheidung des BVG eine grundlegende Bedeutung“, kommentiert der Rechtsanwalt. Zudem, so das BVG, sei es nicht Aufgabe des Staates dafür zu sorgen, dass tatsächlich von der Koalitionsfreiheit Gebrauch gemacht wird. „Arbeitgeber, die zuletzt zu Beiträgen herangezogen wurden und keinem tarifschließenden Verband angehören, sollten sich vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung anwaltlich beraten lassen“, empfiehlt Bieringer.